Häufige Fragen und Antworten zum Jugendschutz
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben innerhalb des nachstehend angeführten gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit, mit ihren Kindern eine Vereinbarung zu treffen, wie lange sie ausbleiben dürfen:
- Bis zum 14. Lebensjahr 5 bis 23 Uhr
- 14. bis 16. Lebensjahr 5 bis 01 Uhr
- Ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt
In Begleitung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder einer verantwortungsbewussten Aufsichtsperson, die mindestens 18 Jahre alt sein muss, gibt es keine zeitlichen Beschränkungen, sofern das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen. Die Aufsicht kann vorübergehend oder auf Dauer auf Personen übertragen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die folgenden Verbote einhalten:
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in allen Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen verboten, wenn:
- wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigt ist. Insbesondere in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.
Weiters ist der Aufenthalt in Lokalen oder bei Veranstaltungen verboten,
- bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem deutlich günstigeren als dem sonst üblichen Preis (Flaterate-Party €uro-Party, etc.) ausgeschenkt werden.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben darauf zu achten, dass es ihren Kindern verboten ist, Spielapparate zu benutzen und zwar:
- bis zum vollendeten 15. Lebensjahr keine Unterhaltungs- bzw. Geschicklichkeitsspielapparate (ausgenommen jugendgefährdende Unterhaltungsspielapparate, für welche das vollendete 18. Lebensjahr gilt)
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keine Glücksspielautomaten und keine Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten.
Auch in Begleitung einer Aufsichtsperson gibt es keine diesbezügliche Ausnahme.
- Bis zum vollendeten 16. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
- Bis zum vollendeten 18. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whiskey, Liköre, Schnaps, etc.), spirituosenhältigen Mischgetränken (zB. Alkopops) und Drogen verboten.
- Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen (z. B. E-Shishas etc.), sonstigen Nikotinerzeugnissen und dazugehörige Geräte (z.B. Wasserpfeifen) verboten.
Sollten Eltern bzw. Erziehungsberechtigte alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an ihre Kinder abgeben, kann eine Geldstrafe bis zu 15.000 Euro verhängt werden.
Das Mitfahren per Anhalter ist erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erlaubt (gilt auch für Mitfahrgelegenheiten über Internetplattformen).
Ausnahmen:
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In Notfällen
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Wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder die/den Jugendliche/-n kennt.
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Wenn das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte dürfen ihren Kindern keine jugendgefährdenden Medien und Gegenstände anbieten, vorführen oder zugänglich machen.
Jugendgefährdung ist gegeben, wenn:
- die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung gezeigt wird, der Verherrlichung von Gewalt dient oder in sonstiger Weise Aggressionen oder Gewalt fördert
- Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Behinderung diskriminiert werden oder
- pornographische Handlungen oder eine die Menschenwürde missachtende Sexualität dargestellt werden
Als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte informieren Sie Ihre Kinder darüber, dass diese verpflichtet sind, gegenüber
- Polizei
- Jugendschutz-Aufsichtsorganen und
- Personen, denen Kontrollpflichten gemäß Jugendgesetz auferlegt sind (z. B. Kassiererinnen und Kassiere, Kellnerinnen und Kellner), ,
ihr Alter entsprechend nachzuweisen.
Der Nachweis kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, usw.) oder Ähnliches (wie offizieller Jugendausweis, check.it Karte des Landes Steiermark, Schülerausweise, usw.) erbracht werden.
Sollten sich Eltern bzw. Erziehungsberechtigte nicht an die Jugendschutzbestimmungen halten, kann die Behörde neben der Verhängung einer grundsätzlichen Geldstrafe bis zu 15.000 Euro auch die Teilnahme an einer Schulung vorschreiben.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes entscheiden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber, ob Sie ihr Kind für reif genug erachten, alleine eine Reise zu unternehmen.
Ab dem 14. Lebensjahr wird angenommen, dass die oder der Jugendliche die Tragweite dieses Eingriffes (Piercing) selbst beurteilt werden kann, eine Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist nicht nötig.
Ausnahme:
Die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass
- die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt.
- das Piercing an einer sehr sensiblen Stelle angebracht werden soll.
- der Eingriff mit hohen Risiken verbunden ist.
Tätowierungen sind grundsätzlich ab 18 Jahren erlaubt, mit dem Einverständnis der obsorgeberechtigten Eltern ab 16 Jahren.
Bis zur Volljährigkeit haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten grundsätzlich das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
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bis zum 7. Geburtstag ist man Kind,
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vom 7. Geburtstag bis zum 14. Geburtstag unmündig minderjährig,
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vom 14. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag mündig minderjährig,
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ab dem 18. Geburtstag ist man grundsätzlich volljährig.
Ab der Volljährigkeit hat man alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen, die Obsorgepflicht der Eltern erlischt.