Fragen und Antworten
Die Ausgehzeiten bestimmen ausschließlich deine Erziehungsberechtigten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.
Deine Ausgehzeiten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson:
- Bis du 14 Jahre alt bist, darfst du von 5 bis 23 Uhr ausbleiben.
- Wenn du zwischen 14 und 16 Jahre alt bist, darfst du von 5 bis 01 Uhr ausbleiben.
- Erst wenn du 16 Jahre alt bist, ist es dir erlaubt ohne zeitliche Begrenzung ausbleiben, wenn es deine Eltern erlauben.
Sofern du aus beruflichen Gründen schon vor 5 Uhr auf der Straße sein musst, ist das erlaubt.
Neben den Erziehungsberechtigten gelten auch Großeltern, Familienangehörige, FreundInnen, LehrerInnen, ErzieherInnen, Verantwortliche von Jugendverbänden und dergleichen als Aufsichtsperson.
Sie müssen natürlich erwachsen, also bereits 18 Jahre alt sein.
Diese Aufsichtsperson muss im Falle einer Kontrolle nachweisen können, dass er/sie dich auch beaufsichtigen darf. Formular
Der Aufenthalt in bestimmten Lokalen, wie z.B. Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, (Sport)- Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen, ist dir bis 18 nicht erlaubt.
Weiters darfst du dich nicht in Lokale welche:
- ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whiskey usw.) ausschenken
- Lokale und Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem deutlich günstigeren als dem sonst üblichen Preis (€uro-Party, Flaterate-Party, etc.) ausgeschenkt werden.
Bis du 15 Jahre alt bist, darfst du nicht mit Spielapparaten wie zum Beispiel Cyber- und Videospielen spielen.
Bis du 18 Jahre alt bist, darfst du weder mit Glücksspielautomaten spielen, noch an Glücksspielen und Sportwetten teilnehmen. Ausnahmen sind Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Tombola und Ähnliches.
Bevor du nicht 16 Jahre alt bist, ist dir das Kaufen, Besitzen und Konsumieren von alkoholischen Getränken verboten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind nur folgende fünf Getränke erlaubt: Bier, Wein, Schaumweine (Sekt/Prosecco/Champagner/Spumante), Most und Sturm..
Bis du 18 Jahre alt bist, ist dir das Kaufen, Besitzen und Konsumieren von Tabak- und verwandten Erzeugnissen (z. B. E-Shishas etc.) verboten.
Erst wenn du 16 Jahre alt bist ist es dir erlaubt Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden (dies gilt auch für Internetplattformen), es gibt aber auch Ausnahmen, diese sind:
- in Notfällen
- wenn du den/die FahrerIn kennst
- wenn dich eine Aufsichtsperson begleitet.
Kindern und Jugendlichen ist es grundsätzlich verboten, jugendgefährdende Medien und Gegenstände zu kaufen oder zu besitzen.
Man spricht von Jugendgefährdung, wenn:
-
die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung gezeigt wird,
-
Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminiert werden oder
-
pornographische Handlungen dargestellt werden.
Wenn du gegenüber
• der Polizei
• Jugendschutz-Aufsichtsorganen und
• Personen, denen Kontrollpflichten gem. Jugendgesetz auferlegt sind (wie z.B. KassiererInnen, KellnerInnen),
ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibst, bist du verpflichtet, dein Alter entsprechend nachzuweisen.
Ausweisen kannst du dich durch einen amtlichen Lichtbildausweis wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder durch einen offiziellen Jugendausweis, die check.it Karte des Landes Steiermark, Schülerausweise usw.
Wenn du dich nicht an die Jugendschutzbestimmungen hältst, sieht das Gesetz folgende Strafmöglichkeiten vor:
- Beratungsgespräch, Gruppenarbeit, Schulungen, Sozialleistungen, Geldstrafen bis zu 300 Euro.
- Polizisten oder andere Aufsichtsorgane sind berechtigt, dir alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnissen oder jugendgefährdende Gegenstände bei einer Kontrolle abzunehmen.
- Weiters kann bei Verdacht einer Übertretung gegen die Alkoholbestimmungen ein Alko-Test verlangt werden.
Bis du 18 Jahre alt bist können deine Eltern entscheiden, ob sie dich für reif genug erachten, alleine eine Reise zu unternehmen.
Wichtig:
Unverzichtbar für das Ausland: gültiges Reisedokument, z.B. Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis
Außerdem von Vorteil: schriftliche Bestätigung bzw. Zustimmung der Eltern (mit Name, Adresse, Telefonnummer) über ihr Einverständnis betreffend deiner Reise, am besten auch in der Landessprache deines Urlaubslandes verfasst wäre.
Falls du bei deiner Reise die Steiermark oder Österreich verlassen möchtest, ist es wichtig, dich auch über die am Reisezielort geltenden gesetzlichen Regelungen zu informieren und diese zu beachten, z.B. sind etwa die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Burgenland, Kärnten, etc.) bzw. Reiselandes (Italien, Kroatien, Frankreich, etc. ausschlaggebend.)
Ab 14 Jahren wird angenommen, dass du die Tragweite dieses Eingriffes selbst beurteilen kannst und deine eigene Einwilligung ist grundsätzlich ausreichend.
Ausnahme: Auch wenn du zwischen 14 und 18 Jahre alt bist, müssen deine Eltern zustimmen, wenn
die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt,
das Piercing an einer sehr sensiblen Stelle angebracht werden soll
oder der Eingriff mit hohen Risiken verbunden ist.
Grundsätzlich darfst du dich ab 18 Jahren tätowieren lassen, mit dem Einverständnis deiner obsorgeberechtigten Eltern ab 16 Jahren.
Worauf muss ich achten?
Verpflichtende Aufklärung über die entsprechende und notwendige Nachbehandlung und mögliche Risiken vor dem Piercen/Tätowieren durch den/die Piercer/in bzw. den/die Tätowierer/in.
Was sind die gesundheitlichen Risiken?
Mögliche (erhöhte) Infektionsanfälligkeit, die Möglichkeit von allergischen Reaktionen
Abstoßen des Piercings, Verwachsungen, bestimmte medizinische Untersuchungen könnten nicht mehr möglich sein
Verletzungen, Schwellungen, Rötungen
Bis zur Volljährigkeit, das heißt bis du 18 Jahre alt bist, haben deine Eltern grundsätzlich das Recht, deinen Wohnort zu bestimmen.
Volljährigkeit
Das österreichische Gesetz unterscheidet vier Altersstufen:
bis zum 7. Geburtstag ist man Kind
zwischen 7 und 14 Jahren unmündige/r Minderjährige/r
zwischen 14 und 18 Jahren ist man mündige/r Minderjährige/r
mit 18 Jahren ist man grundsätzlich volljährig
Ab der Volljährigkeit hast du alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Die Obsorgepflicht deiner Eltern erlischt, du bist nun selbst voll für dein Handeln verantwortlich.