Häufige Fragen und Antworten zum Jugendschutz
Wie sind die Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen?
Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gelten die unten angeführten Zeiten als maximaler Zeitrahmen.
Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten!
Der Aufenthalt ohne Begleitung einer Aufsichtsperson ist erlaubt:
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bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr
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vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 01 Uhr
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ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt
Diese Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Erziehungsberechtigten aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird.
In Begleitung einer Aufsichtsperson gilt keine zeitliche Begrenzung. Es ist dennoch gewissenhaft auf das Kindeswohl zu achten und sind die Ziele des Jugendschutzes dahingehend zu beachten, dass Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu geschützt werden, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken.
Aufsichtspersonen sind entweder die Erziehungsberechtigten oder Erwachsene (also Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr), denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen.
Welche Aufenthaltsverbote und -einschränkungen gibt es?
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in allen Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen verboten, wenn wegen der Art der Darbietung anzunehmen ist, dass die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigt ist, insbesondere in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport)wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.
Weiters ist der Aufenthalt in Lokalen verboten, welche ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whiskey usw.) ausschenken oder Lokale und Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem deutlich günstigeren als dem sonst üblichen Preis (€uro-Party, Flaterate-Party etc.) ausgeschenkt werden.
Ab wann ist die Benützung von Spielapparaten und Teilnahme an Glücksspielen erlaubt?
Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr keine Unterhaltungs- bzw. Geschicklichkeitsspielapparate (ausgenommen jugendgefährdende Unterhaltungsspielapparate, für welche das vollendete 18. Lebensjahr gilt).
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keine Glücksspielautomaten und keine Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten. Davon ausgenommen sind Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Tombola und ähnliches.
Auch in Begleitung einer Aufsichtsperson gibt es keine diesbezügliche Ausnahme.
Ab wann ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol und Tabakerzeugnissen erlaubt?
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whiskey, Liköre, Schnaps, etc.), spirituosenhältigen Mischgetränken (zB. Alkopops) und Drogen verboten.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen (E-Shishas etc.) verboten.
Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke und Tabakerzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist.
Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
Wie können Kinder und Jugendliche ihr Alter nachweisen?
Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Polizei, Jugendschutz-Aufsichtsorgane) und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden (z.B. KassiererInnen, KellnerInnen), ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, ist verpflichtet sein Alter entsprechend nachzuweisen.
Der Nachweis kann erbracht werden durch:
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die Jugendkarte des Landes Steiermark ( Checkit Card)
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die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen (Bundes-)Landes
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einen amtlichen Lichtbildausweis, wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein
Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:
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vollständiger Name
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Geburtsdatum
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Passbild
Kann die Person sein Alter nicht entsprechend nachweisen, so ist von der Abgabe oben genannter verbotenen Gegenständen abzusehen.
Was sind Testkäufe?
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
1. Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
2. Glücksspiele und
3. Benützung von Glücksspielautomaten.
Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern.