Häufige Fragen und Antworten zum Jugendschutz
Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gelten die unten angeführten Zeiten als maximaler Zeitrahmen.
Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten!
Der Aufenthalt ohne Begleitung einer Aufsichtsperson ist erlaubt:
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bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr
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vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 01 Uhr
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ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt
Diese Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Erziehungsberechtigten aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird.
In Begleitung einer Aufsichtsperson gilt keine zeitliche Begrenzung. Es ist dennoch gewissenhaft auf das Kindeswohl zu achten und sind die Ziele des Jugendschutzes dahingehend zu beachten, dass Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu geschützt werden, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken.
Aufsichtspersonen sind entweder die Erziehungsberechtigten oder Erwachsene (also Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr), denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen.
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in allen Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen verboten, wenn wegen der Art der Darbietung anzunehmen ist, dass die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigt ist, insbesondere in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.
Verboten ist der Aufenthalt auch in Lokalen und bei Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem deutlich günstigeren als dem sonst üblichen Preis, (Flaterate-Party, €uro-Party etc.) ausgeschenkt werden.
Bis zum vollendeten 15. Geburtstag keine Unterhaltungs- bzw. Geschicklichkeitsspielapparate (ausgenommen jugendgefährdende Unterhaltungsspielapparate, für welche das vollendete 18. Lebensjahr gilt).
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keine Glücksspielautomaten und keine Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten.
Auch in Begleitung einer Aufsichtsperson gibt es keine diesbezügliche Ausnahme.
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whiskey, Liköre, Schnaps, etc.), spirituosenhältigen Mischgetränken (z. B. Alkopops) verboten.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen (z. B. E-Shishas etc.) sonstige Nikotinerzeugnisse, zur Verwendung bestimmte Geräte (z.B. Wasserpfeifen) und Drogen verboten.
Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke und Tabakerzeugnisse, sonstiger Nikotinerzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist.
Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Polizei, Jugendschutz-Aufsichtsorgane) und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden (z. B. Kassiererinnen und Kassiere, Kellnerinnen und Kellner), ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, ist verpflichtet sein Alter entsprechend nachzuweisen.
Der Nachweis kann erbracht werden durch:
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die Jugendkarte des Landes Steiermark (
Checkit Card)
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die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen (Bundes-)Landes
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einen amtlichen Lichtbildausweis, wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein
Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:
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vollständiger Name
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Geburtsdatum
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Lichtbild
Kann die Person ihr Alter nicht entsprechend nachweisen, so ist von der Abgabe oben genannter verbotener Produkte abzusehen.
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
1. Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte, Drogen und ähnliche Stoffe und jugendgefährdende Medien,
2. Glücksspiele und
3. Benützung von Glücksspielautomaten.
Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern.